07 Mai Ab 21.03.17 erforderlich: Erlaubnis für Vermittler von Immobiliendarlehen – §34 i GewO.
Alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen benötigen ab dem 21.03.2017 eine Erlaubnis gem. §34 i GewO. Die Erlaubnis kann ab dem 21.03. 2016 bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Innerhalb dieser nur einjährigen Frist wird die Umstellung von der Erlaubnis gem. §34 c GewO auf...