Ab 21.03.17 erforderlich: Erlaubnis für Vermittler von Immobiliendarlehen – §34 i GewO.

Alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen benötigen ab dem 21.03.2017 eine Erlaubnis gem. §34 i GewO. Die Erlaubnis kann ab dem 21.03. 2016 bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Innerhalb dieser nur einjährigen Frist wird die Umstellung von der Erlaubnis gem. §34 c GewO auf die Erlaubnis nach §34 i GewO vollzogen.
Der Referentenentwurf sieht, analog der Einführung des §34 d und §34 f GewO, eine sog. „alte-Hasen-Regelung“ vor. Die Frist beträgt fünf Jahre, das heißt, wer seit dem 21.03.2011 ununterbrochen im Baufinanzierungsgeschäft tätig war und dies auch nachweisen kann, soll ohne Prüfung die Erlaubnis erteilt bekommen.
Ansonsten ist für die Erteilung der Erlaubnis nach §34 i GewO eine Sachkundeprüfung erforderlich. Form und Inhalt werden noch durch eine entsprechende Verordnung geregelt.

Anmerkung des Verfassers: Immer mal etwas Neues: im Referentenentwurf ist die genaue Formulierung „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.

Diese Website verwendet Cookies. Um sämtliche Funktionen der Seite nutzen zu können, klicken Sie bitte 'Ok'. <br>Mehr erfahren Sie in dem Abschnitt 'Cookies' in der Datenschutzerklärung.

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen