07 Mai Ab 21.03.17 erforderlich: Erlaubnis für Vermittler von Immobiliendarlehen – §34 i GewO.
Alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen benötigen ab dem 21.03.2017 eine Erlaubnis gem. §34 i GewO. Die Erlaubnis kann ab dem 21.03. 2016 bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Innerhalb dieser nur einjährigen Frist wird die Umstellung von der Erlaubnis gem. §34 c GewO auf die Erlaubnis nach §34 i GewO vollzogen.
Der Referentenentwurf sieht, analog der Einführung des §34 d und §34 f GewO, eine sog. „alte-Hasen-Regelung“ vor. Die Frist beträgt fünf Jahre, das heißt, wer seit dem 21.03.2011 ununterbrochen im Baufinanzierungsgeschäft tätig war und dies auch nachweisen kann, soll ohne Prüfung die Erlaubnis erteilt bekommen.
Ansonsten ist für die Erteilung der Erlaubnis nach §34 i GewO eine Sachkundeprüfung erforderlich. Form und Inhalt werden noch durch eine entsprechende Verordnung geregelt.
Anmerkung des Verfassers: Immer mal etwas Neues: im Referentenentwurf ist die genaue Formulierung „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“.
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